Ripple (XRP) Crash | Verluste aus Transaktionsgeschäften zum Jahresende steuerlich richtig nutzen

MF_Steueranwalt
4 min readDec 30, 2020
pexels.com | Karolina Grabowska

Die SEC Action gegen Ripple hat den Kurs in kürzester Zeit mehr als halbiert. Nun hat die Exchange Coinbase sogar angekündigt, das Traden von Ripple ab dem 19.01.2021 einzustellen. Angesichts dieser News haben viele Ripple Halter sich von ihren Coins kurzfristig getrennt. Was ist steuerlich nun zu beachten?

Einführung

Ein privates Veräußerungsgeschäft mit Kryptowährungen liegt nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) vor, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf der Kryptowährungen weniger als ein Jahr liegt. Ferner muss die Freigrenze (kein Freibetrag) von 600 Euro überschritten sein. Liegt zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als ein Jahr, so bleibt der Veräußerungsgewinn in voller Höhe steuerfrei. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist schließlich im Rahmen der Beurteilung nach § 23 EStG jeder Veräußerungsvorgang einer Kryptowährung einzeln nach der sogenannten First-in-First-out (FiFo) Methode zu betrachten.

Diese Überlegung ist auf Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen spiegelbildlich zu übertragen. Grundsätzlich wirken sich Verluste aus Kryptowährungsgeschäften nach Ansicht der Finanzverwaltung nur bei einer Realisierung innerhalb der steuerlichen Haltefrist von einem Jahr aus. Solche Verluste können nach § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG dann mit Gewinnen, die der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden.

Ein Rücktrag ist nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG nur in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zulässig. Ein Ausgleich in dem vorangegangenem Veranlagungszeitraum ist zudem ebenfalls nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich.

Beispiel

Bob kauft am 02.12.2020 XRP für 6.000 Euro bei einem Kurs von 0,54 Euro. Am 29.12.2020 ist der Kurs auf 0,18 Euro gefallen, und er verkauft für 2.000 Euro. Sowohl bei der Anschaffung als auch beim Verkauf der Coins sind Transaktionskosten von jeweils 50 Euro angefallen.

Bob hatte mit Transaktionen mit Bitcoin im Jahr 2020 mehr Erfolg und einen steuerbaren Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.500 Euro erzielt.

Im Jahr 2019 lief es für Bob auch besser. Hier erzielte Bob einen steuerbaren Veräußerungsgewinn aus Litecoin in Höhe von 1.000 Euro.

Lösung

Bob erzielt einen Verlust aus dem Verkauf von Ripple, der sich wie folgt berechnet:

Veräußerungspreis: 2.000 Euro

./. Anschaffungskosten: 6.000 Euro

./. Transaktionskosten: 100 Euro

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Veräußerungsverlust: 4.100 Euro

Der Verlust von 4.100 Euro ist steuerlich beachtlich, da die Verlustrealisierung innerhalb eines Jahres erfolgte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG).

Bob kann somit den Verlust in Höhe von 4.100 Euro mit dem (steuerpflichtigen) Gewinn aus Bitcoin in Höhe von 2.500 Euro verrechnen (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Nach dem Abzug der Verluste verbleibt Bob ein zu versteuernder Gewinn von 0 Euro für das Jahr 2020.

Hinsichtlich des “übriggebliebenen” Verlustes in Höhe von 1.600 Euro kann Bob in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 gegenüber dem Finanzamt beantragen, dass der Veräußerungsverlust in Höhe von 1.000 Euro in das Jahr 2019 zurückgetragen und dort mit dem Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.000 Euro ausgeglichen wird (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG). Im Ergebnis bekommt Bob die auf den Veräußerungsgewinn von 1.000 Euro gezahlte Einkommensteuer erstattet.

Die restlichen 600 Euro werden als vortragsfähiger Verlust festgestellt und in das Jahr 2021 vorgetragen. Sollte Bob im Jahr 2021 steuerbare Gewinne aus Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen erzielen, können diese Gewinne mit dem Verlust in Höhe von 600 Euro verrechnet werden.

Abwandlung

Bob hat am 25.12.2019 XRP für 6.000 Euro bei einem Kurs von 0,54 Euro gekauft. Durch die SEC Action crasht der Kurs ab dem 23.12.2020. Da Bob Angst hat, den Buchverlust zu realisieren, zögert er vor Weihnachten mit dem Verkauf und hofft auf die “Wende”. Am 29.12.2020 ist der Kurs schließlich auf 0,18 Euro gefallen, und er verkauft für 2.000 Euro. Sowohl bei der Anschaffung als auch beim Verkauf der Coins sind Transaktionskosten von jeweils 50 Euro angefallen.

Im Übrigen hat Bob mit Transaktionen mit Bitcoin im Jahr 2020 einen steuerbaren Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.500 Euro erzielt.

Lösung

Der Verlust aus dem Verkauf von Ripple in Höhe von 4.100 Euro ist steuerlich unbeachtlich. Denn die Verlustrealisierung erfolgte außerhalb eines Jahres (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG). Daher kann Bob den Verlust in Höhe von 4.100 Euro nicht mit den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Bitcoins steuerlich ausgeglichen. Bob hat somit den Gewinn aus dem Verkauf der Bitcoins in Höhe von 2.500 Euro im Jahr 2020 vollständig zu versteuern.

Die Beispiele zeigen, dass man auch bei Verlusten mit Kryptowährungen steuerlich Einiges richtig machen und viel Geld sparen kann.

Autor

Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)

Ich bin Rechtsanwalt bei GTK Rechtsanwälte Klein Figatowski Todtenhöfer in Bonn und war zuvor viele Jahre im höheren Dienst der Finanzverwaltung NRW u.a. als Sachgebietsleiter in der Steuerfahndung-/ Strafsachen- und Bußgeldstelle tätig. Meine Kanzleiwebseite finden Sie unter www.gtkr.de und meine persönliche Webseite unter www.martin-figatowski.de .

Der Artikel dient lediglich einem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine steuerliche Beratung dar.

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